Aktuelle Einreisebestimmungen

Wird noch ergänzt! 

  

Gelten für alle EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,                       Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,     Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen     (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät     zur Verfügung gestellt werden. Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip     (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder FDX-B- Übertragung) ausgestattet werden. Erst nach der Kennzeichnung und der ein-deutigen Identifikation des jeweiligen Tieres darf die für Reisen innerhalb der EU notwendige Tollwutimpfung erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.

Bei Reisen muss der blaue Heimtierausweis (ab dem 29. Dezember 2014 neuer EU-Heimtierausweis – siehe unten) mitgeführt     werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffher-stellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 29.12.2014 der EU-Verordnung Nr. 576/2013 angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechendmden Empfehlungen des Impfstoff- herstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig.                                                                       Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne.

Neuer EU-Heimtierausweis

Anforderungen an den Tierarzt:

-       nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen

-       Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes müssen mit E-Mail-Adresse angegeben werden

-       ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft              wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden

-       die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden,                   im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben

-       die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden

-       alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden

-       bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung   gültig ist

-       die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten selbstklebenden           Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind

-       ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen                                (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie  nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden.

 

Mitgliedstaaten können die Einreise eines Heimtieres, das entweder jünger als 12 Wochen ist und keine Tollwutimpfung erhalten hat oder zwischen 12 und 16 Wochen alt ist und eine Tollwutimpfung erhalten hat, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllt, genehmigen, sofern der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung (gemäß Muster Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013) vorlegt, aus der ersichtlich wird, dass das Heimtier von seiner Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte oder das Heimtier vom Muttertier begleitet wird, von dem es noch abhängig ist, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertieres festgestellt werden kann, dass dieses vor dessen Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvor-schriften entspricht.

Künftig dürfen im Reiseverkehr mehr als fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgenommen werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt. Der Tierhalter oder eine ermächtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis über eine Registrierung des Tieres bei einer entsprechenden Vereinigung vorlegen und die Heimtiere müssen älter als 6 Monate sein.

Die Verordnung  (EU) Nr. 576/2013 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind, hierfür gibt es besondere Regelungen für den Handel mit Tieren. 

Einige Länder haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.

 

 Um schneller ans Ziel zu kommen, einfach auf das Land ihrer Wahl clicken. 

 

Belgien Bulgarien

Dänemark

Deutschland Estland Finnland
Frankreich

Griechenland

Großbritannien Irland Italien Kroatien
Lettland Litauen

Luxemburg

Malta Niederlande Norwegen
Österreich Polen

Portugal

Rumänien Schweden Schweiz
Slowakei

Slowenien

Spanien Tschechien Ungarn

Zypern

 

 

 

 

 
 Einreisebestimmungen Belgien
 
  • Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.
  • Es besteht allgemeine Leinenpflicht.
  • Die örtlichen Behörden können für gefährliche Hunde Maulkorbzwang anordnen.

  

Einreisebestimmungen Bulgarien
  • Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.

 

 
Einreisebestimmungen Dänemark

  

  • Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.
  • Ungeimpfte Welpen, Kätzchen und Frettchen-Welpen, die jünger als 3 Monate sind, dürfen nicht eingeführt werden. Eine Ausnahme besteht für Besitzer/Halter, die einen Wohnsitz in Dänemark haben. Ein Besitzer/Halter, mit Wohnsitz in Dänemark kann bei den dänischen Behörden eine Genehmigung für die Einfuhr beantragen.
  • Einfuhr von Pit- Bullterriern, Tosas und deren Kreuzungen ist untersagt. Seit 1. Juli 2010 ist die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden:
    Pitbull-Terrier, Tosa Inu, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Amerikanische Bulldogge, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer Ovtcharka, Kaukasischer Ovtcharka, Südrussischer Ovtcharka, Tornjak, Sarplaninac. Hintergrund des Verbots ist, dass die genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden. Das Verbot gilt auch für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es obliegt dem Halter des Hundes, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung. Es gilt folgende Übergangsregelung für Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben: 
    Die Hunde können weiterhin nach Dänemark mitgebracht werden, aber sie müssen auf Straßen, Wegen, Fußwegen und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Der Hund muss auch einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen. Diese Übergangsordnung gilt jedoch nicht für Pitbull-Terrier und Tosa Inu, da diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln verboten waren.
  • Leinenpflicht:  
  • An den Stränden vom 1. April bis 30. September
  • In Wäldern ganzjährig

 

Einreisebestimmungen Deutschland
 
  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union.
  • Die Ein- und Durchreise von Welpen unter 15 Wochen ist verboten. Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Das bedeutet, dass Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen können (Mindestalter für die Tollwut-Erstimpfung 12 Lebenswochen plus 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes).
  • Basierend auf dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.04.2001 ist die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit-Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bulllterrier und deren Kreuzungen nach Deutschland untersagt.
  • Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten.

     

 

Einreisebestimmungen Estland

 

  •  Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union.

 

Einreisebestimmungen Finnland
  
  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union.
  • Hunde müssen gegen Fuchsbandwürmer (Echinococcus multilocularis) mit Praziquantel oder Epsiprantel 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) im Heimtierausweis bescheinigt sein. Die Behandlung gegen Fuchsbandwurm ist nicht notwendig, wenn der Hund aus England, Irland, Norwegen oder aus Malta einreist.

  

Einreisebestimmungen Frankreich

 

  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union.
  • Die Verbringung von Kampfhunden der 1. Kategorie nach Frankreich ist verboten und wird als Straftat bewertet. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
    Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der 2. Kategorie sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen ist. Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind, gehören ebenso zur 2. Kategorie, benötigen aber kein Stammbuch. Hunde der 2. Kategorie müssen von einem Volljährigen an der Leine geführt werden sowie einen Maulkorb tragen.

    Die Hunde der 1. und 2. Kategorie dürfen nicht in öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden.
  • Tiere, die länger als 3 Monate bzw. dauerhaft bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches Register eingetragen sowie gegen Tollwut geimpft werden.

        Weitere Informationen unter: http://www.ambafrance-de.org/

 

 
 Einreisebestimmungen Griechenland

 

  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union

 

 
 Einreisebestimmungen Großbritannien/England
 
  • Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) mit Praziquantel oder einem Äquivalent 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name, Dosierung, Hersteller des Präparates, Datum und Uhrzeit,  die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) sowie der Praxis-/ Klinikstempel und die Unterschrift des Tierarztes im Heimtierausweis bescheinigt sein. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund aus Finnland, Irland, Malta oder Norwegen einreist
  • Jeder Hund muss identifizierbar sein entweder durch eine Tätowierung (bis 03.7.2011) oder durch einen Mikrochip und eine gültige Tollwutimpfung haben. Der Microchip bzw. die Tätowierung müssen von der Tollwutimpfung erfolgt sein, ansonsten muss die Tollwutimpfung erneut erfolgen.
  • Ein Heimtierausweis oder ein vergleichbares tierärztliches Gesundheitszeugnis müssen mitgeführt werden
  • In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen: Pitbull-Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero. Hier wird von „Typen" – und nicht von Rassen – gesprochen, da die genannten Hundetypen in Großbritannien nicht als Rassen anerkannt werden

 

        Weitere Informationen unter: 00 44 / 870 / 241 17 10 oder http://www.defra.gov.uk/pets

 

 
 Einreisebestimmungen Irland
  • Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) mit Praziquantel 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates, Datum und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) im Heimtierausweis bescheinigt sein.
  •  

 

 
Einreisebestimmungen Italien 
  • Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.
  • Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.
  • Eine Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen worden sein.
  • Es ist verboten, Hunde und Katzen nach Italien zu bringen, die jünger als drei Monate sind und die keine Tollwut-Impfung erhalten haben. Dies gilt sowohl für die Einfuhr aus EU-Staaten als auch aus Nicht-EU-Staaten.

 

  
 Einreisebestimmungen Kroatien
  • Spezielle Hunderassen
Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer   angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw. antrainierten Verhaltensweisen gefährlich für die       Sicherheit der Menschen. Die Durchfuhr, Einfuhr und der Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Kroatien ist für Hunde der Rasse Terrier, Typ Bull und ihre Mischlinge, die nicht im Register des Kroatischen Kinologischen         Verbandes eingetragen sind, verboten. Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht: Dobermann,           Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer Kampfhund, großer Japanischer Spitz,     Mastino, Bernhardiner und all deren Kreuzungen.
  • Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht; darüber hinaus besteht an allen öffentlichen Plätzen zusätzlich Maulkorbpflicht
  • Generell dürfen Hunde nur an eigens dafür gekennzeichneten Stellen den Strand bzw. das  Meer betreten, um Zwischenfälle mit Kindern zu vermeiden

        Weitere Informationen unter: http://www.mps.hr

 

 
Einreisebestimmungen Lettland 
  •  Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union

 
Einreisebestimmungen Litauen 
  • Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.
 
 

 Einreisebestimmungen Luxemburg 

  •  Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.
 
 
Einreisebestimmungen Malta 
  • Die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen unter 15 Wochen ist nicht erlaubt.                                           Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) mit Praziquantel 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) im Heimtierausweis bescheinigt sein.
  • Folgende Hunderassen dürfen nicht eingeführt werden: Pit Bull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero. 

    www.vafd.gov.mt

 

 
Einreisebestimmungen Niederlande 

  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union.
  • Welpen, junge Katzen und Frettchen dürfen erst ab 15 Wochen in die Niederlande eingeführt werden. Welpen, die jünger sind als 15 Wochen dürfen nicht mehr in die Niederlande einreisen
  • Jeder Hund, Katze oder Frettchen benötigt eine gültige Tollwutimpfung. Da das Mindestalter für die Tollwutimpfung erst ab 12 Wochen ist, und diese erst 3 Wochen nach Impfung gültig ist, ist das Tier immer 15 Wochen alt, bevor es über die Grenze darf.
  • Die Regelung für aggressive Tiere (RAD) aus dem Jahr 1993 ist am 1. Januar 2009 eingezogen worden und damit nicht mehr rechtsgültig. Alle Hunde dürfen in die Niederlande einreisen.

        www.niederlandeweb.de

 

 
Einreisebestimmungen Norwegen 
 
  • Heimtierausweis

Das Tier muss von einem EU-Heimtierausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der Tollwutimpfungen     sowie Bandwurmbehandlungen bescheinigt. Tiere, die nach dem 3. Juli 2011 gekennzeichnet wurden, müssen     mit einem Microchip versehen sein. Sollte die Kennzeichnung vor diesem Datum erfolgt sein, wird auch eine gut   lesbare Tätowierung akzeptiert.

  • Tollwutimpfung                                                                                                                                  

 Die Einreise ist seit 1.1.2012 analog zu den EU-Richtlinien geregelt: Tollwutimpfung im Einklang mit den            Empfehlungen des Herstellers, bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Einfuhr.

 

  • Behandlung gegen Bandwurmbefall (Echinokokkose)

Hunde müssen gegen Bandwürmer mit Praziquantel 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden.         Alternativ wird akzeptiert, dass Hunde alle 28 Tage behandelt werden. Solche Hunde müssen dann, bevor sie       nach Norwegen einreisen, zweimal innerhalb von 28 Tagen behandelt werden, und die Behandlung muss dann     kontinuierlich fortgesetzt werden. Die Behandlung, sowie der Name und die Dosierung des Mittels müssen im       Heimtierausweis tierärztlich attestiert werden. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund     aus Finnland, Irland, Malta oder UK einreist


 

  • Grenzkontrolle
Hunde, Katzen und Frettchen, die aus EU-Ländern (außer Schweden) nach Norwegen verbracht werden, müssen   zusammen mit der für die Einreise erforderlichen Dokumenten bei der Ankunft an der Grenze dem Zoll               vorgestellt werden (rote Zone)

                             http://www.mattilsynet.no  

 

 

Einreisebestimmungen Österreich 

  • Es gelten die Einreisebestimmungen der Europäischen Union.
  • Maulkorb und Leine sind mitzuführen.

 

 
 Einreisebestimmungen Polen

  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union

 

 
Einreisebestimmungen Portugal 
  • Es gelten die Bestimmungen der EU. 
  •  In Portugal gelten Leinen- und Maulkorbpflicht!

  • Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen werden.

 

Einreisebestimmungen Rumänien 
  • Es gelten die Bestimmungen der EU.

 

 
Einreisebestimmungen Schweden 

 

  • Hundewelpen, Jungkatzen und Frettchenwelpen dürfen erst ab 15 Wochen nach Schweden eingeführt werden. Die Einreise von Tieren jünger als 3 Monate ist verboten. 
  • Wenn Sie und Ihr Tier an das gleiche Reiseziel, jedoch nicht gemeinsam fahren sollte die Reise des Tieres fünf Tage vor oder nach der eigenen Reise liegen. Das Tier muss dann drei Dokumente mitführen: einen EU-Heimtierausweis, eine Vollmacht in der steht, dass das Tier (Namen und ID-Nummer) von einem angegebenen Besitzer, Bevollmächtigten oder Transportunternehmen mitgenommen werden darf und dass es nicht zum Verkauf bestimmt ist und Kopien Ihres eigenen Fahrscheins, Tickets oder Buchung, woraus Ihr Reiseziel und Reisedatum hervorgeht.
  • Das Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt, Hunde gegen Leptospirose und Hundestaupe zu impfen.
  • Es besteht Leinenpflicht.
  • Es gibt keine Einreiseverbote für spezifische Rassen
  • Alle Hunde, die mehr als 6 Monate in Schweden bleiben, müssen im zentralen Hunderegister angemeldet werden.
  • Weitere Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft,
    Tel.: 00 46 / 771 / 22 32 23, 
    www.sjv.se

 

 
Einreisebestimmungen Schweiz
  • Einreise aus EU-Ländern: Die Tollwut-Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist.
  • Das Tier muss gekennzeichnet sein, mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (nur gültig, wenn sie vor dem 03.07.2011 gemacht wurde). Die Kennzeichnung muss in einem Heimtierausweis dokumentiert sein
  • Wer einen Hund aus dem Ausland in die Schweiz einführt, muss diesen innerhalb 10 Tagen von einem Tierarzt bei der Datenbank ANIS registrieren lassen
  • Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist Ein Musterdokument für eine solche Erklärung ist auf der Webseite www.blv.admin.ch erhältlich.
  • Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist aus Tierschutzgründen verboten - es sei denn, sie reisten in Begleitung ihre Mutter (oder Amme).
  • Neu dürfen maximal fünf Hunde, Katzen und Frettchen aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen zu den „Heimtierbedingungen" eingeführt werden. Für die Teilnahme an Ausstellungen und Sportveranstaltungen mit über 6 Monate alten Tieren gibt es Ausnahmeregelungen. Werden mehr Tiere mitgeführt und liegt keine solche Ausnahme vor, so gelten strengere Anforderungen.
  • Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.
  • Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Urlaubsgemeinde in der Schweiz nach speziellen kantonalen oder kommunalen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht!
  • Bei Einreise aus anderen als den oben genannten Ländern erhalten Sie zusätzliche Informationen unter: www.bvet.admin.ch

 

 
Einreisebestimmungen Slowakei
  • Leinenpflicht und Hundeverbot werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.

 

 
Einreisebestimmungen Slowenien
  
  • Es gelten die Einreisbestimmungen der Europäischen Union
  • Leinenpflicht auf  in öffentlichen Plätzen
  • Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Mitnahme in öffentliche Gebäude, Restaurants und Geschäfte ist nicht gestattet
  • Ausnahme für Invalidenführhunde
  • Für diese Hunde besteht in öffentlichen Verkehrsmitteln kein Maulkorbzwang

 

 
Einreisebestimmungen Spanien
  •  Es gelten die Einreisbestimmungen der Europäischen Union
  • Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen. Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden.
  • Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als drei Monate alt sind, dürfen nicht nach Spanien einreisen. 

 

 
Einreisebestimmungen Tschechien
  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union                                                                                   
  • Leinen-und Maulkorbpflicht werden von den einzelnen Gemeinden und Städten geregelt.

 

 
Einreisebestimmungen Ungarn
  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union
  • Ein EU-weit anerkannter Heimtierausweis muss bei der Reise nach Ungarn für Hunde, Katzen und Frettchen mitgeführt werden (dieser muss die Identifikationsnummer des Mikrochips beinhalten). Außerdem muss eine gültige Tollwutimpfung (nicht älter als ein Jahr) des betreffenden Tieres bzw. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut eingetragen sein (gem. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003).
  • Die Einreise eines Heimtiers ist nur in Begleitung des Eigentümers oder einer vom Eigentümer per Vollmacht beauftragten natürlichen Person möglich. Es dürfen maximal 5 Heimtiere zu privaten Zwecken einreisen. Bei Jungtieren unter 3 Monate wird ausnahmsweise auf einen Impfnachweis der Tollwutimpfung verzichtet, wenn die Jungtiere über einen Heimtierausweis verfügen, mit wildlebenden Tieren keinen Kontakt hatten, sich seit der Geburt auf ihrem Geburtsort aufgehalten haben, sowie in Begleitung des Muttertiers reisen, von dem sie noch abhängig sind. Über die genannten Tatsachen soll eine amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt werden.
  • Hunde müssen in Ungarn auf öffentlich zugänglichen Plätzen an der Leine geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maulkorbpflicht.
  • Für Hunde wird eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
  • Bei Verstoß gegen die Rechtsvorschriften kann die Einreise von der zuständigen ungarischen Behörde bis zur Erfüllung der Bedingungen verweigert oder das Tier unter Quarantäne gestellt werden.
  • Das Baden von Hunden im Balaton und im Velence-See ist verboten. Hunde dürfen in Freibäder nur dann mitgenommen werden, wenn dies dort ausdrücklich gestattet ist.
  • Grundsätzlich können alle Hunderassen nach Ungarn eingeführt werden.
 
 
Einreisebestimmungen Zypern
  • Es gelten die Bestimmungen der Europäischen Union
  • Hunde, Katzen und Frettchen dürfen nur mit einer gültigen Tollwutimpfung einreisen. Daher muss das Tier bei Einreise mindestens 105 Tage alt sein. Die Einfuhr von Tieren unter 105 Lebenstagen ist verboten, unabhängig vom Herkunftsland. 
  • Die Einfuhr von folgenden Hunderassen ist nicht gestattet, ungeachtet deren Herkunft: American Pitbull-Terrier oder Pitbull-Terrier, Japanese Tosa oder Tosa Inu, Dogo Argentino oder Argentinian Mastiff und Fila Brasileiro oder Brazilian Mastiff. 
  • Bitte beachten: Die Einfuhr von Tieren ist nur über bestimmte Grenzübergangsstellen möglich. Mindestens 48 Stunden vor Ankunft des Tieres in Zypern ist das Veterinäramt unter Angabe von Ankunftsdatum, Flugverbindung und Name des Tierhalters unter einer der folgenden Kontaktadressen durchzugeben:
    Fax: 00 357 / 22 / 80 51 74, e-Mail: 
    animal.health@vs.moa.gov.cy http:www.moa.gov.cy/moa/vs/vs.nsf
 
 
 
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Quelle

      

Aktuelle Einreisebestimmungen: Firma Intervet  www.petsontour.de

 

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